NORGA-DATA GmbH
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48527 Nordhorn
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AGB's

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§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der NORGA-DATA GmbH geschlossenen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen von der NORGA-DATA GmbH. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die gesamte Dauer der mit dem Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehung.

Die NORGA-DATA GmbH wird den Auftraggeber im Falle einer Neufassung der Geschäftsbedingungen unverzüglich unterrichten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

Angebote von der NORGA-DATA GmbH sind frei bleibend, sofern nicht in einem Angebot ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Verträge über Lohnabrechnungsleistungen und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch die NORGA-DATA GmbH verbindlich. Dies gilt auch für nachträglich getroffene Änderungen und Ergänzungen solcher Vereinbarungen.

 

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungen der NORGA-DATA GmbH

 

(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist Vertragsgegenstand die Erbringung der in dem Vertrag über Lohnabrechnungsleistungen näher bezeichneten Leistungen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung („Abrechnung") gemäß den Bestimmungen des § 6 Ziffer 4 des Steuerberatungsgesetzes. Rechts- und Steuerberatungsleistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

 

(2) Die NORGA-DATA GmbH wird die im Vertrag vereinbarten Leistungen bis zum vereinbarten Abrechnungstermin erbringen und die Abrechnungsdaten an den Auftragsgeber übermitteln.

 

(3) Die NORGA-DATA GmbH darf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anstelle der geschuldeten Abrechnungen zunächst Abschlagsabrechnungen erteilen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn kurzfristig Gesetzesänderungen berücksichtigt werden müssen oder die NORGA-DATA GmbH schuldlos Personalengpässe, etwa auf Grund von Krankheit, entstehen.

Die NORGA-DATA GmbH teilt dem Auftraggeber unverzüglich mit Bekanntwerden des wichtigen Grundes in schriftlicher Form mit, dass die NORGA-DATA GmbH Abschlagsabrechnungen erteilt. In diesem Fall wird der NORGA-DATA GmbH die vollständige Abrechnung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Versendung der Abschlagsabrechnungen erstellen und versenden.

 

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber hat der NORGA-DATA GmbH alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die NORGA-DATA GmbH wird dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit erläutern, welche Informationen, Daten und Unterlagen benötigt werden, allerdings ohne die Verpflichtung zu übernehmen, im konkreten Fall zu ermitteln, ob der Auftraggeber durch den mit der NORGA-DATA GmbH vereinbarten Leistungsinhalt alle ihn im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung treffenden Abrechnungs-, Leistungs-, Auskunfts- und Meldeverpflichtungen erfüllt.

 

 

 

(2) Der Auftraggeber wird erstmals bei Vertragsbeginn und anschließend bei jeder Änderung rechtzeitig, spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten monatlichen Abrechnungstermin, die Informationen, Daten und Unterlagen in schriftlicher Form an die NORGA-DATA GmbH übermitteln, verbunden mit der Weisung, die Daten für den Auftraggeber zu verarbeiten. Soweit erforderlich wird die NORGA-DATA GmbH dem Auftraggeber Formulare für die Erfassung der Daten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der NORGA-DATA GmbH zur Verfügung gestellten Formulare zu benutzen.

 

(3) Der Auftraggeber wird bei einer eventuell stattfindenden datenschutzrechtlichen Betriebsprüfung bei der NORGA-DATA GmbH im erforderlichen Umfange mitwirken.

 

(4) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.

 

§ 5 Preise, Rechnung, Fälligkeit

 

(1) Soweit nicht anders vereinbart, werden sämtliche Leistungen von der

NORGA-DATA GmbH nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe abgerechnet.

 

(2) Die NORGA-DATA GmbH stellt seine Leistungen monatlich in Rechnung.

Die Rechnung ist zwei Wochen nach Erhalt ohne Abzug fällig und zahlbar.

 

§ 6 Gewährleistung

 

(1) Der Auftraggeber hat der NORGA-DATA GmbH aufgetretene Mängel unmittelbar nach ihrer Feststellung in schriftlicher oder elektronischer Form mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit die NORGA-DATA GmbH die Beseitigung der angezeigten Mängel im Rahmen der Nacherfüllung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige gelingt, steht der NORGA-DATA GmbH eine weitere Nacherfüllungsmöglichkeit innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden Nachfrist, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf, zu. Gelingt die Nacherfüllung innerhalb dieser Nachfrist nicht, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen.

 

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr seit der Lieferung oder der Leistung.

 

§ 7 Haftung

 

Die NORGA-DATA GmbH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach folgender Maßgabe:

 

(1) Eine unbeschränkte Haftung besteht (i) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung; (ii) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (iii) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und (iv) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.

 

 

 

 

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden, der für die Erbringung von Lohnabrechnungsleistungen vorhersehbar und typisch ist, begrenzt.

 

(3) Eine über die in § 7 Abs. 1 und 2 beschriebene Haftung hinausgehende Haftung von der NORGA-DATA GmbH besteht nicht.

 

(4) Für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur gehaftet, soweit ein solcher Datenverlust eingetreten ist, obwohl der Auftraggeber die Daten gemäß aller üblichen und angemessenen Vorkehrungen gesichert hat.

 

(5) Der Auftraggeber hat die NORGA-DATA GmbH etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der NORGA-DATA GmbH aufnehmen zu lassen, so dass die NORGA-DATA GmbH möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern.

 

§ 8 Höhere Gewalt

 

Unvorhergesehene, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse (höhere Gewalt), die die Leistungen von der NORGA-DATA GmbH erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, berechtigen die NORGA-DATA GmbH, die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit von längstens drei Monaten hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen sowie alle sonstigen Ereignisse gleich, die die NORGA-DATA GmbH nicht zu vertreten hat.

 

§ 9 Datenschutz, Vertraulichkeit

 

1) Die NORGA-DATA GmbH erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt die zur Lohnabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages und im alleinigen Auftrag des Auftraggebers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

 

(2) Der Auftraggeber versichert, die gemäß § 4a Bundesdatenschutzgesetz erforderlichen Einwilligungen zur Übermittlung personenbezogener Daten für die Lohnabrechnung an die NORGA-DATA GmbH von den betreffenden Personen zuvor eingeholt zu haben.

Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung an die NORGA-DATA GmbH allein verantwortlich.

 

(3) Die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 übermittelten personenbezogenen Daten sowie sämtliche Informationen, welche als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind (Vertrauliche Informationen), werden von beiden Parteien vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht. Dies gilt nicht, wenn die vertraulichen Informationen (i) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von Dritter Seite bekannt gemacht werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; (ii) bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrages beruht; oder (iii) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

 

(4) Die Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 besteht nach Beendigung des Vertrages fünf Jahre fort.

 

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

 

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

(2) Der Vertrag ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

 

(4) Alle eventuell anfallende Abschlussarbeiten als auch zusätzliche Datenexporte,

Auswertungen und Aufstellungen werden – so sie vom Auftraggeber zusätzlich

beauftragt und umsetzbar sind – als zusätzliche optionale Leistung erbracht und

entsprechend berechnet.

 

(5) Im Falle der Kündigung wird die NORGA-DATA GmbH alle Dokumente, Unterlagen oder Kopien – soweit archiviert – nach Erledigung aller eventuell anfallenden Abschlussarbeiten dem Auftraggeber zur Abholung bereitstellen oder auf Wunsch an diesen übersenden. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Mitteilung über die Bereitstellung die Dokumente, Unterlagen und Kopien abholen, ist die NORGA-DATA GmbH berechtigt, diese zu vernichten.

 

(6) Anschließend wird die NORGA-DATA GmbH alle gespeicherten Stammdaten des Auftraggebers sowie die zur Lohnabrechnung übermittelten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer und sonstige vertrauliche Informationen des Auftraggebers löschen.

 

§ 11 Verjährung, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

 

(1) Ansprüche gegen die NORGA-DATA GmbH verjähren ein Jahr seit Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, soweit die Haftung nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruht.

 

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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